4.3.3. Beklagter 1 Der Beklagte 1 unterlag vollumfänglich. Der Verzicht auf den Nachklagevorbehalt wirkt sich nicht auf die Verlegung der Parteikosten aus. Der Beklagte 1 schuldet der Klägerin folglich eine volle Parteientschädigung inkl. Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 144'000.00. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist indessen nicht zu gewähren, denn die durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Klägerin hat ihren Sitz im Ausland.31