Die der Klägerin zu leistende Entschädigung von Fr. 26'500.00 ist mit der Parteientschädigung von Fr. 72'000.00, welche die Klägerin der Beklagten 3 schuldet, zu verrechnen. Im Ergebnis hat die Klägerin der Beklagten 3 eine Parteientschädigung von Fr. 45'500.00 zu bezahlen.