Die Beklagte 3 hat die Parteikosten der Klägerin für die beiden beschränkten Verfahren verursacht (insbesondere zwei Replikschriften und Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung). Es rechtfertigt sich, dass die Beklagte 3 die Klägerin im Umfang von 30 % der nach dem Streitwert berechneten Grundentschädigung (ohne Zuschläge) dafür entschädigt (Fr. 86'040.00 plus 3% Auslagenpauschale, aber ohne Mehrwertsteuerzuschlag [vgl. hierzu sogleich, E. 4.3] = Fr. 88'621.20; vgl. oben E. 4.2.2). Abgerundet ist folglich von Fr. 26'500.00 auszugehen.