4.3.2. Beklagte 3 Der Beklagten 3 steht von vornherein lediglich eine halbe Parteientschädigung zu, weil es sich nicht rechtfertigte, einen separaten Anwalt zu engagieren. Vielmehr hätte sie sich durch den gleichen Anwalt wie der Beklagte 1 vertreten lassen können. Da die Beklagte 3 mehrwertsteuerpflich- tig30 und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (Art. 28 MWSTG), kann ihr auf der Entschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag gewährt werden.