Schliesslich wurde die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche von der Konkursmasse an die Beklagte 3 mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 auch im Verhältnis zur Beklagten 2 für nichtig erklärt, weil zwischen diesen beiden Beklagten ein Näheverhältnis bestand (vgl. Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 E. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch für jenes beschränkte Verfahren nicht, der Beklagten 2 für ihren Aufwand eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten 3 zuzusprechen.