Im Übrigen waren die Interessen der Beklagten 2 und 3 in dieser Frage gleichgerichtet. Schliesslich wurde die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche von der Konkursmasse an die Beklagte 3 mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 auch im Verhältnis zur Beklagten 2 für nichtig erklärt, weil zwischen diesen beiden Beklagten ein Näheverhältnis bestand (vgl. Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 E. 4).