Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beklagten 2 dafür eine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Auch die einzige Rechtsschrift der Beklagten 2 in dem auf die Frage der alleinigen Klagebefugnis der Klägerin beschränkten Verfahren vom 12. März 2015 ist mit ca. 3½ Seiten kurz (act. 960 ff.). Im Übrigen waren die Interessen der Beklagten 2 und 3 in dieser Frage gleichgerichtet.