Bei der Beklagten 2 stellt sich die Frage, ob ihr zulasten der Beklagten 3 eine Parteientschädigung für die beiden beschränkten Verfahren, welche jene verursacht hat, zu gewähren ist. Der Aufwand der Beklagten 2 in dem auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahren bestand im Wesentlichen aus der Klageantwort, welche nur rund 2 Seiten Text umfasste (act. 266 ff.). Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beklagten 2 dafür eine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen.