4.3. Die Verlegung der Parteientschädigung 4.3.1. Beklagte 2 Die Beklagte 2 obsiegte vollumfänglich. Ihr steht daher eine volle Parteientschädigung zu. Da sie selber mehrwertsteuerpflichtig28 und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (Art. 28 MWSTG), kann ihr aber auf der Entschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag gewährt werden.29