Im Übrigen kann die Parteientschädigung um bis zu 50% erhöht werden, wenn ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen erfordert (§ 7 Abs. 1 AnwT). Das Verfahren war besonders aufwändig (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Ein Zuschlag von 25 % auf die ordentliche Entschädigung erscheint als angemessen. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 139'815.00. Dazu kommt gestützt auf § 13 AnwT eine Auslagenpauschale von praxisgemäss rund 3 % der Entschädigung; diese beträgt inkl. Auslagen somit gerundet Fr. 144'000.00 (ohne einen allfällig hinzukommenden Mehrwertsteuerzuschlag). - 36 -