Vorliegend wurde (im nicht beschränkten Verfahren) ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. In dem auf die Eintretensfrage beschränkten Verfahren wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt, nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht haben die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet, indes schriftliche Schlussvorträge eingereicht. Dafür ist praxisgemäss ein Zuschlag von 30 % (20 % für die zusätzlichen Rechtsschriften und 10 % für die schriftlichen Schlussvorträge) zu gewähren. Daraus ergibt sich eine (vorläufige) Entschädigung von Fr. 111'852.00.