4.2.2. Die Bemessung der Parteientschädigung Bei einem Streitwert von Fr. 3 Mio. beläuft sich die Grundentschädigung gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 des kantonalen Anwaltstarifs (SAR 291.150; AnwT) auf Fr. 86'040.00 (Fr. 29'040.00 + 1.9% des Streitwertes [Fr. 3 Mio. x 0.019 = Fr. 57'000.00]). Mit dieser Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Vorliegend wurde (im nicht beschränkten Verfahren) ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt.