tung der Beklagten 3 gegenüber dem Alleinaktionär der H. AG. Interessenkonflikte, welche im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch verschiedene Anwälte erheischt hätten, sind nicht erkennbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte 1 als formelles und die Beklagte 3 als (angeblich) faktisches Organ der H. AG eingeklagt worden sind; beiden wird vorgeworfen, der H. AG bei der Führung der Geschäfte pflichtwidrig einen Schaden verursacht zu haben. Die Vorwürfe sind im Wesentlichen dieselben.