An diesen Ausführungen kann nach wie vor festgehalten werden. Die Beklagten 1 und 3 haben über das gesamte Verfahren hinweg nie wesentlich abweichende Standpunkte vertreten. Die Beklagte 3 hatte im Übrigen nur deshalb mit der H. AG zu tun, weil sie ihrem Alleinaktionär den Beklagten 1 als Verwaltungsrat der H. AG zur Verfügung gestellt hatte. Mit der Ausübung seines Amts als Verwaltungsrat erfüllte der Beklagte 1 die Verpflich-