Die gesamte Kommunikation der Beklagten 3 betreffend die H. lief soweit ersichtlich über den Beklagten 1 oder seine Assistentin O. Auch im vorliegenden Verfahren finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Beklagten 1 und 3 bisher je gegenläufige Standpunkte eingenommen hätten." (E. 3.3.3)