" Während der Zeit, in welche die allfällige Verantwortlichkeitsansprüche auslösenden Handlungen und Unterlassungen fielen, traten der Beklagte 1 und die Beklagte 3 nach aussen, namentlich gegenüber dem Alleinaktionär der H., G., als Einheit auf. Die gesamte Kommunikation der Beklagten 3 betreffend die H. lief soweit ersichtlich über den Beklagten 1 oder seine Assistentin