Unterzeichnet ist dieser Mandatsvertrag im Namen der Beklagten 3 durch den Beklagten 1. Soweit erkennbar wurde die Beklagte 3 bis zum Konkurs der H. gegenüber deren Alleinaktionär stets entweder durch den Beklagten 1 oder dessen Assistentin O. (vgl. Klageantwort Bekl. 1 N. 130) vertreten." (E. 3.1)