Beachtenswert im vorliegenden Verfahren ist im Übrigen, dass der damalige Alleinaktionär der H., G., mit der Beklagten 3 einen Mandatsvertrag abgeschlossen hatte, gemäss welchem ihm die Beklagte 3 den Beklagten 1 als Verwaltungsrat für die H. zur Verfügung stellte (KB 35). Unterzeichnet ist dieser Mandatsvertrag im Namen der Beklagten 3 durch den Beklagten 1.