Zwischen den Beklagten 1 und 3 besteht ein enges Verhältnis. Dieses wurde im Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 wie folgt umschrieben: " Der Beklagte 1 war vom 30. März 2006 bis zum Konkurs am 16. November 2009 einziger Verwaltungsrat der H. […] Der Beklagte 1 war in dieser Zeit auch Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten 3 mit Einzelunterschrift […] Zudem ist der Beklagte 1 auch Aktionär der Beklagten 3 […]