Den beklagten Streitgenossen steht jedoch je eine Parteientschädigung zu, wenn sie begründeten Anlass hatten, sich einzeln vertreten zu lassen. Dies trifft etwa zu, wenn mehrere Beklagte intern in einem Interessenkonflikt stehen und einem einzelnen Anwalt bereits standes- 25 BSK OR II-GERICKE/W ALLER, 5. Aufl. 2016, Art. 759 N. 8. - 34 -