812, Rz. 195 f.; act. 860, Rz. 502 und act. 1460, Rz. 132). 4.2.1.2. Rechtliches Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR25 soll der in einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hat, das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Den beklagten Streitgenossen steht jedoch je eine Parteientschädigung zu, wenn sie begründeten Anlass hatten, sich einzeln vertreten zu lassen.