4.2. Die Parteientschädigung 4.2.1. Insgesamt nur eine Parteientschädigung? 4.2.1.1. Die Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, im Falle ihres Unterliegens sei den Beklagten höchstens gemeinsam eine Parteientschädigung zuzusprechen (act.1252, Rz. 961 ff.). Sämtliche Beklagten machen demgegenüber sinngemäss geltend, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, sich durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, weshalb ihnen je eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 749, Rz. 993; act. 812, Rz. 195 f.;