4.1.2.3. Der Endentscheid Die verbleibenden 70% der Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang im vorliegenden Endentscheid zu verlegen. Die Beklagte 3 obsiegte gegenüber dem Beklagten 1 im vollen Umfang (der Rückzug des Nachklagevorbehalts ist kostenmässig nicht zu berücksichtigen). Demgegenüber unterlag die Klägerin gegenüber den Beklagten 2 und 3 in vollem Umfang. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO) tragen die Klägerin und der Beklagte 1 die verbleibenden 70% im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel.