Das Verhalten der Beklagten 3 konnte offensichtlich nicht zielführend sein. Dennoch war diese Frage gerichtlich zu klären. Den damit verbundenen – unnötigen – Aufwand des Handelsgerichts (insbesondere das Verfassen des Entscheids von 17 Seiten vom 14. Juli 2015 [act. 1039 ff.]) hat die Beklagte 3 mit ihrem Verhalten verursacht. Entsprechend hat sie die damit zusammenhängenden Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO zu tragen. Sie werden ermessensweise mit 15 % der Entscheidgebühr veranschlagt.