Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte 3 könne nicht gegen sich selber klagen und sie stehe in einem Näheverhältnis zu den beiden anderen Beklagten, so dass sie ihnen gegenüber nicht zur Wahrung der Interessen der Konkursmasse geeignet sei. Es kann auf die ausführliche Begründung des Zwischenentscheids verwiesen werden. Diese Frage war nur deshalb zu klären, weil die Beklagte 3 sich – trotz bestehendem Näheverhältnis zu den beiden anderen Beklagten als einzige formelle Organe der H. AG – die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen der H. AG im Konkurs hat abtreten lassen.