Damit war es die Beklagte 3, welche den erheblichen Aufwand für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit verursacht hat (insbesondere für die Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung und das Verfassen des Zwischenentscheids von 20 Seiten). Es rechtfertigt sich daher, die darauf entfallenden Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO der Beklagten 3 aufzuerlegen. Diese Kosten werden ermessensweise mit 15 % der Entscheidgebühr veranschlagt. 4.1.2.1.2. Der Zwischenentscheid betreffend die Klagebefugnis der Klägerin Mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 erkannte das Handelsgericht: