beide im beschränkten Verfahren). Ihr Rechtsvertreter nahm als einziger der Anwälte auf der Beklagtenseite an der Instruktionsverhandlung im beschränkten Verfahren vom 3. Dezember 2013 teil (act. 462). Die Beklagte 3 war damit auch innerhalb des vorliegenden Verfahrens die einzige Partei, welche sich aktiv gegen die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Wehr setzte. Und dies, obwohl ihr aufgrund der vorangegangenen Verfahren im Kanton Zug bewusst sein musste, dass sie mit ihrer Auffassung kaum durchdringen dürfte. - 32 -