In dem auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahren verzichteten die Beklagten 1 und 2 mit Eingaben vom 25. Februar 2013 (act. 263, 267) auf die Stellung eines Antrags und überliessen den Entscheid dem Gericht. Die Beklagte 3 beantragte hingegen, es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 seinen Wohnsitz in Zug habe und es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 270 ff.; 353 ff.). Diese Anträge begründete sie eingehend mit Klageantwort vom 25. Februar 2013 (12 Seiten) und Duplik vom 6. Mai 2013 (15 Seiten; beide im beschränkten Verfahren).