Eine Beschränkung des Verfahrens und ein Zwischenentscheid zur örtlichen Zuständigkeit drängten sich insbesondere mit Blick auf das von der Beklagten 3 in Zug eingeleitete und sistierte Verfahren auf (vgl. Verfügung vom 13. September 2012 betreffend Beschränkung des Verfahrens E. 1.3 [act. 181 ff.]).