"[…] Im Einzelnen war der zeitliche Ablauf der Folgende: Mit Verfügung vom 7. November 2011 (KB 8) ordnete das Konkursamt Zug entgegen dem Antrag der Beklagten 3 vom 21. Oktober 2011 (KB 6) an, dass die Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der konkursiten H. AG vor dem Handelsgericht Aargau geltend zu machen seien und nur im Falle einer Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts vor den Gerichten des Kantons Zug. Die dagegen von der Beklagten 3 eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 16. Februar 2012 ab (KB 9). Per 1. März 2012 hat sich der Beklagte 1 in Zug angemeldet (vgl. AB 4).