4.1.2.1.1. Der Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit Die Beklagte 3 hat sich mit verschiedenen prozessualen Mitteln bereits im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens dafür eingesetzt, dass die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der H. AG nicht vor den Gerichten des Kantons Aargau, sondern vor jenen des Kantons Zug verhandelt werden. Es kann auf die folgenden Ausführungen im Zwischenentscheid vom 5. Mai 2014 verwiesen werden (E. 8.2):