Die Verlegung der Gerichtskosten eines Zwischenentscheids muss nicht zwingend dem Ausgang des Verfahrens im Endentscheid folgen.22 Unterliegen in den Entscheiden unterschiedliche Parteien, kann diesem Umstand durch Anwendung von Art. 108 oder Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Rechnung getragen werden.23 Kosten, die dadurch entstehen, dass die obsiegende Partei mit einzelnen Vorbringen oder unselbständigen Begehren unterliegt, können unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO darstellen, die der obsiegenden Partei aufzuerlegen sind.24