Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Das Handelsgericht hat vorliegend bei beiden Zwischenentscheiden darauf verzichtet, bereits eine Kostenverteilung vorzunehmen.