Die Gerichtskosten i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO betragen Fr. 45'079.50. 4.1.2. Die Verlegung der Gerichtskosten 4.1.2.1. Die Zwischenentscheide Die Klägerin macht geltend, die Beklagten 1 und 3 hätten die Prozesskosten im Zusammenhang mit den beiden Zwischenentscheiden vom 5. Mai 2014 und 14. Juli 2015 zu tragen (act. 1251, Rz. 957, 960). Die Beklagte 3 vertritt demgegenüber den Standpunkt, die unterliegende Partei habe sämtliche Kosten zu bezahlen (act. 1445, Rz. 45 ff.).