kursliquidation (vgl. u.a. die Verfügung vom 9. Januar 2013), zum Parteiwechsel auf Seiten der Klägerin nach Abtretung der Kollokationsforderung von der ursprünglichen auf die neue Klägerin (vgl. die Verfügung vom 17. Juni 2016) oder zu den Gesuchen aller Beklagten um Parteikostensicherstellung am Anfang des Prozesses und erneut nach dem Parteiwechsel. Nicht zu belasten sind den Parteien allerdings die Kosten des vorlie- - 30 - genden Rückweisungsentscheids. Entsprechend erhöhen sich die Gerichtskosten im Vergleich zum (aufgehobenen) Urteil vom 27. April 2020 (E. 15.1) nicht.