Das Handelsgericht hat zwei Zwischenentscheide gefällt: 1.) den Entscheid vom 5. Mai 2014 zur örtlichen Zuständigkeit im Umfang von 20 Seiten (mit vorgängiger Instruktionsverhandlung) sowie 2.) den Entscheid vom 14. Juli 2015 zur Frage der Gültigkeit der Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche an die Beklagte 3 bzw. die Befugnis der Klägerin, diese Ansprüche alleine geltend zu machen, im Umfang von 17 Seiten. Im Übrigen stellten sich zahlreiche nicht alltägliche prozessleitende Fragen, welche einen entsprechenden Ab- klärungs- und Instruktionsaufwand erforderten, so z.B. zur Auswirkung der freiwilligen Auflösung der ursprünglichen Klägerin mit nachfolgender Kon-