Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann dieser Grundansatz um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 3 VKD). Das vorliegende Verfahren war ausserordentlich aufwändig. Das Handelsgericht hat zwei Zwischenentscheide gefällt: 1.) den Entscheid vom 5. Mai 2014 zur örtlichen Zuständigkeit im Umfang von 20 Seiten (mit vorgängiger Instruktionsverhandlung) sowie 2.) den Entscheid vom 14. Juli 2015 zur Frage der Gültigkeit der Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche an die Beklagte 3 bzw. die Befugnis der Klägerin, diese Ansprüche alleine geltend zu machen, im Umfang von 17 Seiten.