3.7. Fazit Zusammenfassend verursachte die Beklagte 3 keinen Schaden, der natürlich und adäquat kausal auf ihre Mitwirkung als Nichtorgan bei der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 zurückzuführen wäre. Demgemäss steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 3 kein Anspruch aus Gründungshaftung gemäss Art. 753 OR zu. 4. Die Prozesskostenliquidation Abschliessend sind die Prozesskosten i.S.v. Art. 95 ZPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 104 i.V.m. Art. 106 f. ZPO) neu zu verlegen.