3.6.6. Weitere Schadensposten Die Klägerin macht weiter Schadenersatzforderungen wegen entgangener Nettomietzinse und von den Beklagten 1 und 3 der H. AG verursachten eigenen Honorare und Honorare von Anwälten, die aufgrund der Überschuldungslage und des offenen Interessenkonflikts mit der H. AG ungerechtfertigt gewesen seien, geltend. Es sei schon nicht klar, was für Leistungen, die honoriert werden sollten, erbracht worden seien (act. 104, Rz. 692 ff.). Die kollozierte Konkursforderung der Beklagten 3 (Fr. 142'000.00) müsse deshalb als Schadensposition hinzukommen.