Betreffend die Zinsen und Gebühren aus dem Zusatzkredit in Höhe von EUR 2 Mio. gilt ebenfalls, dass die Tatsache, dass die H. AG diese Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde (selbst unter der Annahme, der Zusatzkredit wäre ohne Kapitalerhöhung nicht bewilligt worden). Entscheidend ist hier vielmehr, dass der Zusatzkredit zweckentfremdet wurde und die Mietzinseinnahmen nicht der H. AG zuflossen.