Damit sei der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von EUR 1.43 Mio. (damals ca. Fr. 2.145 Mio.) abzüglich EUR 0.6 Mio. (heute ca. Fr. 0.72 Mio.), somit Fr. 1.425 Mio. entstanden. Dieser Schaden sei darauf zurückzuführen, dass die Organe der H. AG nie werterhaltende Massnahmen getätigt hätten, weshalb die Liegenschaften in einem schlechten Zustand hätten verwertet werden müssen (act. 102, Rz. 666 ff.; vgl. auch act. 1181, Rz. 573 ff.). Dieser Schadensposten steht damit selbst nach dem Vortrag der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H. AG bzw. der - 28 -