3.6.4. Verlust auf Liegenschaften Die Klägerin macht weiter geltend, dass bezüglich der Liegenschaften U. und T. ein Schaden entstanden sei, indem diese beiden Liegenschaften zusammen einen Verkehrswert von max. EUR 1 Mio. aufwiesen, schliesslich aber zu weniger als EUR 600'000.00 brutto freihändig hätten veräussert werden müssen. Damit sei der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von EUR 1.43 Mio. (damals ca. Fr. 2.145 Mio.) abzüglich EUR 0.6 Mio. (heute ca. Fr. 0.72 Mio.), somit Fr. 1.425 Mio. entstanden.