Auch wenn die Beklagte 3 durch pflichtwidrige Handlungen mitverursacht hätte, dass die H. AG die Kapitalerhöhung durchführen konnte, und zusätzlich festgestellt wäre, dass die E. Bank AG den Zusatzkredit in Höhe von EUR 2 Mio. nicht ausbezahlt hätte, wenn die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt worden wäre, bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten 3. Denn auch hier gilt, dass die H. AG nicht deshalb geschädigt wurde, weil ihr die E. Bank AG den Zusatzkredit ausbezahlte, sondern weil der Beklagte 1 ohne die zweckmässige Verwendung des Geldes sicherzu-