Diese bundesgerichtlichen Ausführungen betreffen wiederum die Beklagte 2. Indessen können sie ohne Weiteres auf die Beklagte 3 übertragen werden. Auch wenn die Beklagte 3 durch pflichtwidrige Handlungen mitverursacht hätte, dass die H. AG die Kapitalerhöhung durchführen konnte, und zusätzlich festgestellt wäre, dass die E. Bank AG den Zusatzkredit in Höhe von EUR 2 Mio. nicht ausbezahlt hätte, wenn die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt worden wäre, bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten 3.