Allerdings wurde die H. AG nicht bereits dadurch geschädigt, dass ihr die E. Bank AG eine Krediterhöhung gewährte, sondern deshalb, weil der Beschwerdegegner 1 ohne die zweckmässige Verwendung des Geldes sicherzustellen, EUR 1.85 Mio. an L. auszahlen liess, und ohne die Rückführung sicherzustellen, die Auszahlung von EUR 150'000.-- an G. genehmigte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 sich über den Zweck der Kapitalerhöhung erkundigt hätte, wie die Beschwerdeführerin verlangt, hätte sie keinen Einfluss auf die Auszahlung der Kreditsumme gehabt. Insofern haftet sie nicht für den der H. AG aufgrund der nicht zweckgerichteten Verwendung des Kredits entstandenen Schaden."