gewährt worden wäre, und stünde überdies fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 derart pflichtwidrig verhalten hätte, dass bei pflichtgemässem Verhalten keine Kapitalerhöhung stattgefunden hätte, wäre nicht von der Hand zu weisen, dass sie damit die Voraussetzung für die Schädigung der H. AG geschaffen hätte. Allerdings wurde die H. AG nicht bereits dadurch geschädigt, dass ihr die E. Bank AG eine Krediterhöhung gewährte, sondern deshalb, weil der Beschwerdegegner 1 ohne die zweckmässige Verwendung des Geldes sicherzustellen, EUR 1.85 Mio. an L. auszahlen liess, und ohne die Rückführung sicherzustellen, die Auszahlung von EUR 150'000.-- an G. genehmigte.