Zu diesen Ausführungen nahm das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 (E. 4.2.4) wie folgt Stellung: "[…] Wenn die Vorinstanz nun den Kausalzusammenhang zwischen möglichen Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Kapitalerhöhung und dem der H. AG aufgrund der Auszahlungen an L. und der Genehmigung der Auszahlung an G. entstandenen Schaden verneinte, weil die Auszahlung des Darlehens ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin 2 gelegen sei, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Stünde fest, dass der H. AG ohne Kapitalerhöhung keine Krediterhöhung - 27 -