Denn die Auszahlung einer Darlehenssumme begründe keinen Gesellschaftsschaden, da Verbindlichkeiten und flüssige Mittel im gleichen Umfang erhöht würden. Vorliegend sei der Schaden erst durch die Auszahlung des Darlehensbetrages an L. und G. entstanden. Die Verwendung des Darlehens sei jedoch ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten 2 als Revisionsstelle gelegen.