Das Handelsgericht hat in seinem Urteil vom 27. April 2020 den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Auszahlung des Zusatzkredits durch die E. Bank AG zwar nicht mit Bezug auf die Beklagte 3 jedoch mit Bezug auf die Beklagte 2 beurteilt. Das Handelsgericht erwog damals, dass selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten 2 im Rahmen der Kapitalerhöhung erstellt wäre, keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vorliegen würde. Denn die Auszahlung einer Darlehenssumme begründe keinen Gesellschaftsschaden, da Verbindlichkeiten und flüssige Mittel im gleichen Umfang erhöht würden.