Der Klägerin steht folglich kein Anspruch auf Ersatz der (angeblichen) Kosten der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 in Höhe von Fr. 144'400.00 gegenüber der Beklagten 3 zu. 3.6.3. Verursachung der Auszahlung des Zusatzkredits in Höhe von EUR 2 Mio. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte 3 habe durch ihren Beitrag zur unrechtmässigen Kapitalerhöhung der H. AG die Auszahlung des Zusatzkredits von EUR 2 Mio. (umgerechnet gemäss damaligem Kurs: Fr. 3.241 Mio. [vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.4]) durch die E. Bank AG mitverursacht (act. 144, Rz. 978). Dies wurde von der Beklagten 3 bestritten (act. 857, Rz. 463).